Hätte die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde statt einer Rechtsanwältin eine Sozialarbeiterin, eine Kinderpsychologin oder eine Sozialpädagogin als Beiständin eingesetzt, so hätte dieser die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin in der Strafuntersuchung durchaus zugemutet werden können und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre nicht gewährt worden. Eine durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständete Geschädigte habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Strafuntersuchung keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.