Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls mit der Fliegenklatsche ein Strafantrag zu stellen gewesen sei. Der Entscheid, welche Person, d.h. Rechtsanwalt, Sozialarbeiter, Kinderpsychologe etc., mit der Beistandschaft betraut werde, obliege der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Hätte die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde statt einer Rechtsanwältin eine Sozialarbeiterin, eine Kinderpsychologin oder eine Sozialpädagogin als Beiständin eingesetzt, so hätte dieser die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin in der Strafuntersuchung durchaus zugemutet werden können und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre nicht gewährt worden.