Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe entschieden, eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin zu errichten. Aufgabe der Verfahrensbeistandschaft sei gewesen, der Beschwerdeführerin das Verfahren und dessen Auswirkungen in kindgerechter Form zu erklären. Ausserdem habe der Beistand zu entscheiden gehabt, ob gegen den Vater der Kantonsgericht Schwyz 4