c) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erstattete am 22. November 2016 ihre Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst hält sie der Beschwerde entgegen, die Beschwerdeführerin vermische die Institute der gesetzlichen und der anwaltlichen Vertretung. Im Rahmen der Strafuntersuchung könne ein minderjähriges Kind auch durch einen Beistand begleitet werden, welcher nicht im Anwaltsregister eingetragen sei. Es bedürfe auch keines Anwaltes, um Strafantrag zu stellen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe entschieden, eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin zu errichten.