b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. November 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. Oktober 2016 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Strafverfahren (KG-act. 1). Sie verlangte zudem die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie sei mittellos. Das Geständnis des Beschuldigten dürfte zu einer Verurteilung führen.