Es bedürfe hierfür nicht der Qualifikationen einer Rechtsanwältin. Es sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein komplexer Fall. Es sei deshalb unverhältnismässig, A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zumal die Staatsanwaltschaft Innerschwyz verpflichtet sei, von Amtes wegen ein Strafverfahren durchzuführen. Kantonsgericht Schwyz 3