er könne eine Entschädigung ohnehin nicht bezahlen. Eine geschädigte Person, welche selbst über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, würde in der gleichen Lage keine Zivilklage anstreben. Des Weiteren habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ eine praktizierende Rechtsanwältin als Prozessbeiständin bestellt. Es wäre möglich gewesen, sie durch ein Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prozessual zu verbeiständen und sie folglich durch diese Person an Einvernahmen begleiten und Strafantrag stellen zu lassen. Es bedürfe hierfür nicht der Qualifikationen einer Rechtsanwältin.