Zur Begründung legte sie in tatsächlicher Hinsicht dar, der Beschuldigte habe eingestanden, A.________ mit der Fliegenklatsche auf den Hintern geschlagen zu haben, wodurch sie rote Abdruckspuren davongetragen habe. Weitere gegen A.________ gerichtete Vorfälle seien nicht bekannt. Die Zivilansprüche von A.________ seien wenig aussichtsreich; obwohl eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich erscheine, dürfte eine Entschädigung für diesen Vorfall, wenn überhaupt, äussert bescheiden ausfallen. Der Beschuldigte verfüge nur über sehr geringe finanzielle Mittel; er könne eine Entschädigung ohnehin nicht bezahlen.