1. a) A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, stellte am 12. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Strafantrag gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit, evtl. fahrlässiger Körperverletzung (U-act. 3.2.05). Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 136 StPO. Am 26. Oktober 2016 entschied die Staatsanwaltschaft Innerschwyz, dass A.________ die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde. Zur Begründung legte sie in tatsächlicher Hinsicht dar, der Beschuldigte habe eingestanden, A._____