{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90fc5f09fa89a9b50acc1586f857a75a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_154_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_154", "Checksum": "6b6aeb54b69ed769afccf75c352342bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:14", "Checksum": "099ddd1f2f20cc74829329ea3337e198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung\n\nfonate mit der rund 4.5-jährigen Beschwerdeführerin dürften ebenfalls nicht\nerfolgt sein. Jedenfalls bleiben die Auslagen unbelegt und sind gestützt auf\nArt. 433 Abs. 2 StPO nicht zu entschädigen. Nur der Vollständigkeit halber ist\ndarauf hinzuweisen, dass sich Auslagen nach dem kantonalen Gebührentarif\nfür Rechtsanwälte bekanntlich nicht pauschal, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand berechnen (vgl. § 17 GebTRA; BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014, E. 4.a.bb; BEK 2015 13 vom 7. März 2016, E. 10.a.bb). Die behaupteten, aber nicht substantiierten und belegten Auslagen wären deshalb auch\nnicht zu entschädigen gewesen, wenn Rechtsanwältin B.________ die Beschwerdeführerin vorliegend als unentgeltliche Rechtsvertreterin vertreten\nwürde.\n\nDie Beschwerdeführerin unterliegt i.c. zur Hälfte, weshalb die vorstehend auf\nFr. 972.00 (inkl. 8 % MWST) festgesetzte wirtschaftliche Einbusse ihrer gesetzlichen Vertretung zu halbieren ist. Die Entschädigung beträgt somit\nFr. 486.00 (inkl. 8 % MWST) und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids direkt der Vertreterin der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zu bezahlen (vgl. hierzu EGV-SZ 2014, A. 5.7).\n\n5. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung\n(Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin\nkeine Kosten für das erstinstanzliche Gesuchsverfahren. Daran gibt es nichts\nzu ändern, weil in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage\ndafür besteht, der Beschwerdeführerin (teilweise) die Kosten für die angefochtene Verfügung aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Namentlich ist\nArt. 428 StPO nicht auf erstinstanzliche Entscheide anwendbar (BGE 138 IV\n225, E. 8.2).\n\nb) Wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen\noder hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf und ent-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nscheidet selbst, spricht sie nach Art. 436 Abs. 3 StPO auch eine Entschädigung für den aufgehobenen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens zu (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 N 15). Die Beiständin machte weder vor der Beschwerdeinstanz noch vor der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung einen bestimmten\nAufwand und konkrete Auslagen geltend (vgl. insbesondere U-act. 3.2.05).\nEine allfällige wirtschaftliche Einbusse ist folglich nicht dargetan. Es kann der\nBeiständin daher gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO keine Entschädigung für\nden Aufwand vor erster Instanz zugesprochen werden;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und\nA.________ die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136\nAbs. 2 lit. a und b StPO für das Strafverfahren SUI 2016 3772 gewährt.\nIm Übrigen, d.h. im Umfang des Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, wird das Gesuch\nabgewiesen.\n\n2. Für das vorinstanzliche Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘000.00 werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen im Übrigen\nzulasten des Kantons.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n4. Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren reduziert\nmit Fr. 486.00 (inkl. 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\n5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO\ngewährt. Der Anteil der Beschwerdeführerin an den Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 vorstehend) wird einstweilen\nauf die Staatskasse genommen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 135 Abs. 4 StPO analog bleibt vorbehalten.\n\n6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung\nim Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO wird\nabgewiesen.\n\n7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den\nVoraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 Bundesgerichtsgesetz entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n8. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit\nden Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 19. Mai 2017 rfl\n"}