{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90fc5f09fa89a9b50acc1586f857a75a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_154_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_154", "Checksum": "6b6aeb54b69ed769afccf75c352342bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:14", "Checksum": "099ddd1f2f20cc74829329ea3337e198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung\n\nb) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Hebt die\nRechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die\nParteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen\nVerfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO\nerfolgt (BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016, E. 1.3; Schmid, a.a.O.,\nArt. 436 N 4; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nKommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,\nArt.436 N 14; Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 436 N 4),\nsowie praxisgemäss, wenn die Beschwerdeinstanz die Angelegenheit – ebenfalls gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO – nicht zurückweist, sondern selber\neinen neuen Entscheid fällt (BEK 2016 85 vom 27. Dezember 2016, E. 5).\nGrundsätzlich ist die Beschwerdeführerin folglich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 N 6) im Beschwerdeverfahren reduziert vom Staat (vgl. ZStrR 132/2014, S. 199; vgl.\nGriesser, a.a.O., Art. 436 N 4; vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 283) zu entschädigen.\n\nDie Privatklägerschaft hat ihren Entschädigungsanspruch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 N 7\nund 16). Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, sind sie verwirkt und können nicht auf anderem Weg geltend gemacht werden (vgl. Art. 433 Abs. 2\nStPO; Schmid, a.a.O., Art. 433 N 11; vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433\nN 22). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.\nArt. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die notwendigen Aufwendungen.\nDies betrifft in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung\nam Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren (Schmid, a.a.O., Art. 433 N 3; Wehrenberg/Frank,\na.a.O., Art. 433 N 18 f.; Guidon, a.a.O., S. 283; BGE 139 IV 102, E. 4.1). Der\nLehre zufolge umfassen die notwendigen Aufwendungen auch eine erlittene\nwirtschaftliche Einbusse, z.B. Lohneinbussen für Aktenstudium, Vorbereitung\nund Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die eigene Befragung (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 18 und 20; forumpoenale 5/2013, S. 315 ff.;\nGriesser, a.a.O., Art. 433 N 1; gleicher Meinung wohl auch: Entscheid des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2013, SB120359, E. III.4.3).\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nc) Rechtsanwältin B.________ wurde, wie erwähnt, von der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehhörde Innerschwyz für das Strafverfahren als Beiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Sie tritt vorliegend deshalb nicht als\nvertraglich eingesetzte Anwältin der Beschwerdeführerin, sondern als ihre\ngesetzliche Vertretung auf. Aus den bereits dargelegten Gründen – die gesetzliche Vertreterin ist fachlich zur Beschwerdeführung in der Lage – ist das\nGesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen. Indessen stellt sich die Frage, ob\nihr Aufwand – nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im Beschwerdeverfahren – unter dem Titel wirtschaftliche Einbusse zu entschädigen ist. Als Aufwand für das Beschwerdeverfahren macht die Vertreterin der\nBeschwerdeführerin fünf Stunden sowie Fr. 50.00 Spesen geltend (KG-act. 8,\nZiff. 4). Eine detaillierte Kostennote inkl. Aufstellung der Spesen liegt nicht im\nRecht. Gewisse Aufwendungen der Beiständin können gestützt auf die Akten\nals belegt gelten: Namentlich reichte sie eine rund vierseitige Beschwerdeschrift ein (KG-act. 1). Der Aufwand von fünf Stunden für das Beschwerdeverfahren scheint angemessen. In der Zeit, welche sie dafür benötigte, konnte sie\nselbstredend kein anderes Mandat betreuen. Sie macht aber nicht geltend,\nwas sie anstelle der Betreuung dieses Mandats in der aufgewendeten Zeit\nverdient hätte. Deshalb und weil die Angelegenheit für die Beiständin keine\nbesonderen Schwierigkeiten bot, ist von einem Stundenansatz von Fr. 180.00\nauszugehen, wäre sie vorliegend als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen gewesen (vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA), zumal auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von einem Honorar für die Tätigkeit als Beiständin\nvon Fr. 180.00 zuzüglich 8 % MWST ausgeht (U-act. 3.2.03, Ziff. 6 auf S. 2 f.).\nBei vollumfänglichen Obsiegen wäre ihre Arbeit im Sinne einer wirtschaftlichen Einbusse folglich mit Fr. 972.00 (inkl. 8 % MWST) zu entschädigen.\n\nWeshalb die Beiständin Auslagen in Höhe von Fr. 50.00 für die Einreichung\ngehabt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, weil insbesondere keine umfangreichen Belege einzureichen waren und keine Reisespesen anfielen. Tele-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}