{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90fc5f09fa89a9b50acc1586f857a75a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_154_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_154", "Checksum": "6b6aeb54b69ed769afccf75c352342bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:14", "Checksum": "099ddd1f2f20cc74829329ea3337e198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung\n\nb) Minderjährige sind handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Das gilt für urteilsunfähige Kinder vorbehaltlos (vgl. Art. 18 ff. ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, in:\nHausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, Bern 2016, Vorbemerkungen Art. 307-327c N 136). Als Verfahrensbeteiligte eines Strafverfahrens werden minderjährige, urteilsunfähige Kinder daher durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Diese obliegt primär den\nEltern (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Vorbemerkungen Art. 307-327c N 136).\nSind die Eltern am Handeln für ihr Kind verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die\nKindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber\n(Art. 306 Abs. 2 ZGB). Eine solche Interessenkollision besteht namentlich,\nwenn Opferrechte des Minderjährigen im Strafverfahren gegen die Eltern oder\neinen Elternteil gewahrt werden sollen und insbesondere auch, wenn es um\ndie Stellung eines Strafantrages des Kindes gegen die Eltern oder einen Elternteil geht (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 306 N 41, m.w.H.). Die Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzbehörde wird auf Anzeige hin tätig (vgl. Art. 443\nAbs. 1 ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 306 N 45). Wer in amtlicher\nTätigkeit eine Interessenkollision i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB wahrnimmt, ist zur\nMeldung verpflichtet (Art. 443 Abs. 2 ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O.,\nArt. 306 N 45). Es obliegt dann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,\nden Sachverhalt zu ermitteln (Art. 446 Abs. 1 ZGB), insbesondere ob eine\nInteressenkollision vorliegt, und zu entscheiden, ob ein Beistand zu bestellen\nist (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 306 N 45). Wird ein Beistand in der entsprechenden Angelegenheit eingesetzt, so vertritt er das Kind selbst, nicht die\nverhinderten gesetzlichen Vertreter (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 306\nN 49).\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nc) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ersuchte die Kindes- und Erwachsenenbehörde Innerschwyz am 1. September 2016 um Bestellung eines Prozessbeistands für die Beschwerdeführerin für das gegen ihren Vater geführte\nStrafverfahren betreffend häusliche Gewalt (U-act. 3.2.01). Die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde bestellte der Beschwerdeführerin (und ihren Geschwistern) am folgenden Tag Rechtsanwältin B.________ als Vertretungsbeiständin i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB (U-act. 3.2.03 f.). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragte sie insbesondere damit, die Interessen\nder Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren zu wahren (U-\nact. 3.2.03, Dispositiv-Ziff. 2.a). Rechtsanwältin B.________ vertritt die minderjährige Beschwerdeführerin im Strafverfahren somit als gesetzliche Vertreterin und nicht als (unentgeltliche) Rechtsanwältin. Sie verfügt unbestrittenermassen über die fachlichen Fähigkeiten, die Rechte der Beschwerdeführerin\nim Strafverfahren adäquat wahrzunehmen (vgl. BGE 116 Ia 459, E. 4.e). Der\nBeschwerdeführerin steht damit im Strafverfahren gegen ihren Vater eine\nkompetente gesetzliche Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, wonach jede betroffene Person grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre\nfinanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch eine\nrechtskundige Vertretung haben soll (Entscheid des Zürcher Obergerichts\nvom 18. Mai 2016, UP160014, E. 5.3, m.w.H.), ist also erfüllt. Deshalb bedarf\ndie Beschwerdeführerin darüber hinaus keiner unentgeltlichen Rechtsvertretung. In dieser Sachverhaltskonstellation ist Rechtsanwältin B.________ folglich für den ihr im Strafverfahren entstehenden Aufwand als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin und nicht im Rahmen der unentgeltlichen\nRechtspflege zu entschädigen (vgl. BGer 5A_629/2015 vom 27. März 2017,\nE. 10, m.w.H.). Soweit die Beschwerde die abgewiesene unentgeltliche Verbeiständung im Strafverfahren betrifft, erweist sie sich als unbegründet.\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n4. a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur\nHälfte zulasten des Kantons und im Übrigen zulasten der Beschwerdeführerin\n(Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Die Beschwerdeführerin ersuchte um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen hierfür\nwurden vorstehend wiedergegeben. Für die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern kann auch in tatsächlicher Hinsicht auf die Erwägungen vorne verwiesen werden; die prozessuale Bedürftigkeit ist im Beschwerdeverfahren ebenso gegeben. Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei\nihr für das Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung\nzu gewähren, erscheinen aufgrund des Verfahrensausgangs – die Beschwerdeführerin obsiegt zur Hälfte – sowie aufgrund der Tatsache, dass eine\nRechtsfrage zu entscheiden war, zu welcher kaum gerichtliche Praxis und,\nsoweit ersichtlich, keine Lehrmeinungen bestehen, nicht von vornherein als\naussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO ist deshalb gutzuheissen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren grundsätzlich auch im\nRechtsmittelverfahren (weiter) gilt (Art. 137 StPO i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO;\nSchmid, a.a.O., Art. 137 N 3; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 137\nN 1). Entsprechend wird der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenanteil\neinstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art.135 Abs. 4 StPO analog.\n\n"}