{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90fc5f09fa89a9b50acc1586f857a75a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_154_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_154", "Checksum": "6b6aeb54b69ed769afccf75c352342bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:14", "Checksum": "099ddd1f2f20cc74829329ea3337e198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung\n\nc) Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin ist offensichtlich, dass sie\nüber kein Erwerbseinkommen verfügt. Es sind daher die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern zu berücksichtigen. Der Vater der Beschwerdeführerin, der\nBeschuldigte, erklärte am 27. März 2017, über kein Einkommen und kein\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nVermögen zu verfügen (KG-act. 13). Der eingereichte Kontoauszug vom\n15. März 2017 wies per 15. Februar 2017 einen Negativsaldo von Fr. 31.62\nauf (KG-act. 13/1). Auf dem rund fünfseitigen Auszug aus dem Betreibungsregister sind Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von insgesamt\nFr. 359‘466.83 vermerkt (KG-act. 13/8). Der Auszug datiert zwar vom 29. August 2016. Weil der Beschuldigte indessen kein Erwerbseinkommen hat und\ndie offenen Forderungen einen beträchtlichen Umfang aufweisen, ist dieser\nBetreibungsregisterauszug dennoch aussagekräftig. Die Mutter der Beschwerdeführerin reichte am 6. März 2017 zuhanden des Kantonsgerichts die\nVerfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 24. November 2016 ein,\nmit welcher letztere der Mutter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung im Strafverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführerin gewährte\nund ihr insbesondere Rechtsanwalt F.________ als Rechtsvertreter bestellte\n(KG-act. 11/2). Dies indiziert bereits die Mittellosigkeit seitens der Eltern. Die\nMutter der Beschwerdeführerin verdiente im Jahr 2016 im Durchschnitt monatlich Fr. 3‘755.10 netto (KG-act. 14/2). Der Bedarf der Familie (ohne den Beschuldigten) setzt sich zumindest wie folgt zusammen (vgl. Richtlinien des\nKantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009; KG-act. 13/3 ff.):\n\nGrundbetrag Mutter der Beschwerdeführerin Fr. 1'350.00\nGrundbetrag G.________ Fr. 600.00\nGrundbetrag H.________ Fr. 600.00\nGrundbetrag Beschwerdeführerin Fr. 400.00\nKrankenkasse Mutter der Beschwerdeführerin (KVG) Fr. 304.20\nKrankenkasse G.________ (KVG) Fr. 91.20\nKrankenkasse H.________ (KVG) Fr. 91.20\nKrankenkasse Beschwerdeführerin (KVG) Fr. 71.75\nTotal Fr. 3'508.35\n\nSelbst wenn der Mietzins von Fr. 2‘180.00 (inkl. Nebenkosten akonto (KGact. 13/2) nicht in voller Höhe berücksichtigt würde, ist offensichtlich, dass\nauch die Mutter der Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss zu leisten bzw. die seitens der Beschwerdeführerin durch das Strafverfahren anfallenden Kosten vorzuschies-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nsen resp. zu tragen. Damit ist ebenso die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erstellt.\n\nd) Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege – Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit\nder Rechtsbegehren (Art. 136 Abs. 1 StPO) – erfüllt. Die Beschwerdeführerin\nist deshalb von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136\nAbs. 2 lit. a StPO) sowie der allfälligen Tragung der Verfahrenskosten\n(Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) befreit. Die Beschwerde erweist sich in diesem\nUmfang als begründet.\n\n3. a) Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von\nVorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a) und der Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c, Art. 136 Abs. 2\nStPO). Notwendig ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, sofern die betroffene\nPerson ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend\nwirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren\nselbständig zu führen (BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.5). Bei\nder Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Zivilklägerschaft\nsachlich notwendig erscheint, sind das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der Partei\nsowie die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen\n(BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012, E. 4.5; BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.5; Lieber, a.a.O., Art. 136 N 11). Nach der restriktiven Praxis\ndes Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person i.d.R. zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche\nohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei\nAnsprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, weil im Normalfall\nder Schaden leicht belegt werden kann (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136\nN 18; BGE 116 Ia 459 E. 4.a; BGer 1B_153/2007 vom 25. September 2007,\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nE. 3.3; BGer 1B_186/2007 und 1B_238/2007 vom 31. Oktober 2007, E. 4).\nDer Lehre zufolge ist diese Praxis indessen, ausser bei Bagatellfällen, aus\nSicht des Geschädigten- und Opferschutzes nicht gerechtfertigt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 18; forumpoenale 5/2013, S. 314).\n\n"}