{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90fc5f09fa89a9b50acc1586f857a75a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_154_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_154", "Checksum": "6b6aeb54b69ed769afccf75c352342bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:14", "Checksum": "099ddd1f2f20cc74829329ea3337e198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung\n\nAls aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb\nkaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGer 1B_231/2016 vom\n27. September 2016, E. 2.2.2; BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012,\nE. 5.4; BGE 129 I 129, E. 2.3.1; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich\n2014, Art. 136 N 6; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel\n2014, Art. 136 N 14). Nicht aussichtslos ist ein Verfahren demgegenüber,\nwenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen könnte (BGE 129 I 129,\nE. 2.3.1; BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.4; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 14). Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage regelmässig erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage ist wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens\ndenkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die\nKonstituierung als Privatkläger offensichtlich fehlen (Mazzucchelli/Postizzi,\na.a.O., Art. 136 N 15; BEK 2015 105 vom 26. November 2015, E. 3.b;\nBEK 2016 85 vom 27. Dezember 2016, E. 2.c). Im Zweifelsfall ist die unentgeltliche Verbeiständung – allenfalls begrenzt auf das erstinstanzliche Verfah-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nren – zu bewilligen (Lieber, a.a.O., Art. 136 N 6; BGer 1B_254/2013 vom\n27. September 2013, E. 2.1.1; BEK 2015 105 vom 26. November 2015,\nE. 3.b).\n\nb) Die Beschwerdeführerin ist viereinhalb Jahre alt (vgl. bspw. U-\nact. 3.2.01). Der Beschuldigte, ihr Vater (vgl. dazu U-act. 1.1.03), schlug sie\neingestandenermassen mit einer Fliegenklatsche auf den Hintern (U-\nact. 8.1.03, Fragen 7 und 18). In ihrem Strafantrag vom 12. September 2016\nkonstituierte sie sich sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin (U-act. 3.2.05).\nHinsichtlich letzterem erklärte sie, sie werde zivilrechtliche Ansprüche aus der\nStraftat adhäsionsweise geltend machen. Eine Bezifferung dieser Ansprüche\nerfolgte bis zur Beschwerdeerhebung noch nicht; jedenfalls ist hierzu nichts\naktenkundig. Dies ist indessen nicht entscheidend, weil die Bezifferung und\nBegründung der Zivilforderung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen hat\n(Art. 123 Abs. 2 StPO). Art. 123 Abs. 1 StPO, wonach die in der Zivilklage\ngeltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der (Konstituierungs-)\nErklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und kurz zu begründen ist, stellt\neine blosse Ordnungsvorschrift dar (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 123 N 1; Lieber,\na.a.O., Art. 123 N 1; Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 123\nN 1). Angesichts der starken Beweislage – der Beschuldigte gestand den Eingriff in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin ein – dürften die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz (vgl. Art. 41 und\nArt. 46 OR) – ohne dem Endentscheid vorzugreifen – aller Wahrscheinlichkeit\nnach erfüllt sein. Zumindest aber lässt der vorliegende Sachverhalt die Waagschale auf Seite der Gewinnaussichten sinken. Die Vorinstanz verkennt mit\nihrer Argumentation, die Entschädigung werde wohl nur sehr bescheiden ausfallen, dass das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit in erster Linie an\ndie Prognose der Gutheissung des Begehrens der Zivilklägerschaft anknüpft.\nDie Höhe der geltend gemachten Forderung ist nur insofern für die Beurtei-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nlung massgebend, als zu fragen ist, ob die Forderung der Zivilklägerschaft\nauch in ihrer Höhe als chancenreich bzw. realistisch erscheint. Weil die Beschwerdeführerin ihre Forderung jedoch noch nicht bezifferte, kann diese Frage vorliegend nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin beantwortet werden.\n\nDer Umstand, dass der Beschuldigte zur Zeit weder über Einkommen noch\nüber Vermögen verfügt (hierzu gleich ausführlicher), erhöht die Verlustgefahren ebenfalls nicht, weil – wie erwähnt – an die Prozesschancen anzuknüpfen\nist und nicht daran, ob die wahrscheinlich gutzuheissende Forderung nach\nrechtskräftiger Beurteilung vollstreckt werden könnte. Und selbst wenn in\nBerücksichtigung des in der Praxis gebildeten Kriteriums, wonach zu fragen\nist, ob eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde, die Vollstreckbarkeit\nder Forderung gleichwohl in die Prüfung einzubeziehen ist, könnten die Chancen der Durchsetzbarkeit der Forderung vorliegend nicht als beträchtlich geringer bezeichnet werden. Der rund 38-jährige Beschuldigte (vgl. bspw. U-\nact. 3.2.01) könnte im Laufe der Verjährungsfrist (vgl. Art. 60 OR) wieder eine\nErwerbstätigkeit aufnehmen, welche eine Begleichung der gerichtlich festgestellten Forderung der Beschwerdeführerin erlauben würde. Hinzu kommt,\ndass die Verjährung für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder nicht beginnt resp. still steht, falls sie begonnen hat\n(Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Das gilt insbesondere auch für Forderungen des\nKindes gegen seine Eltern aus unerlaubter Handlung (Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage,\nBasel 2015, Art. 134 N 2). Die noch zu beziffernde Zivilforderung der Beschwerdeführerin kann folglich mitnichten als aussichtslos bezeichnet werden.\n\n"}