{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90fc5f09fa89a9b50acc1586f857a75a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_154_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_154", "Checksum": "6b6aeb54b69ed769afccf75c352342bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:14", "Checksum": "099ddd1f2f20cc74829329ea3337e198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung\n\nBeschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls mit der Fliegenklatsche ein Strafantrag zu stellen gewesen sei. Der Entscheid, welche Person, d.h. Rechtsanwalt, Sozialarbeiter, Kinderpsychologe etc., mit der Beistandschaft betraut\nwerde, obliege der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Hätte die Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzbehörde statt einer Rechtsanwältin eine Sozialarbeiterin, eine Kinderpsychologin oder eine Sozialpädagogin als Beiständin\neingesetzt, so hätte dieser die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin als\nPrivatklägerin in der Strafuntersuchung durchaus zugemutet werden können\nund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre nicht gewährt worden.\nEine durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständete Geschädigte habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in\nder Strafuntersuchung keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Deshalb sei der Beschwerdeführerin, welche durch eine Rechtsanwältin verbeiständet sei, erst recht keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\nDie Beschwerdeführerin nahm am 18. Januar 2017 Stellung zur Beschwerdeantwort (KG-act. 8).\n\nd) Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2017 forderte der Kantonsgerichtspräsident die Eltern der Beschwerdeführerin auf, über ihre Ein-\nkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen (KG-act. 10). Die\nMutter der Beschwerdeführerin reichte am 6. März 2017 zuhanden des Kantonsgerichts die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 24. November 2016 ein, mit welcher letztere der Mutter der Beschwerdeführerin die\nunentgeltliche Vertretung im Strafverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführerin gewährte und ihr insbesondere Rechtsanwalt F.________ als Rechtsvertreter bestellte (KG-act. 11 und 11/2). Der Vater der Beschwerdeführerin,\nder Beschuldigte, erklärte am 27. März 2017, über kein Einkommen zu verfügen (KG-act. 13). Die Steuerveranlagung des Jahres 2015 sei eine Ermessensveranlagung, weil er die Steuererklärung nicht eingereicht habe. Er weise\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nBetreibungen und Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 130‘000.00 vor, weshalb seine Mittellosigkeit offensichtlich sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin\nreichte innert erstreckter Frist am 27. März 2017 weitere Belege nach (KGact. 14).\n\n2. a) Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer\nRechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren\n(BGer 1B_231/2016 vom 27. September 2016, E. 2.2.2): Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche\nganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht stellte wiederholt fest, dass der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtpflege bewusst auf\ndie Fälle beschränkte, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend\nmacht (BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 4.3.3 ff., m.w.H.).\n\nBedürftigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV\nsetzt voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für die durch ein\nVerfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen,\ndie zur Deckung des Grundbedarfs für sie und die Familie erforderlich sind\n(BGer 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016, E. 5.3, m.w.H., BGE 127 I 202,\nE. 3.b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des\nGesuchs. Dazu gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits\ndie Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016, E. 5.3, m.w.H.). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nPflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu\ngewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach\n(BGer 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016, E. 5.3, m.w.H.). Dies gilt auch im\nVerhältnis zwischen Kind und Eltern: Nach Rechtsprechung und Lehre gehört\nzur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch der\nRechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse\nder Eltern berücksichtigt werden (BGE 127 I 202, E. 3.c).\n\n"}