{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "90fc5f09fa89a9b50acc1586f857a75a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-154_2017-05-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_154_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a4ed068503dd3a63ab05a91e1331cd6b0c3b1b2b42d3ea367494feac8862df1373b63a1572f35eb459260368ce8ceb85ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_154", "Checksum": "6b6aeb54b69ed769afccf75c352342bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:14", "Checksum": "099ddd1f2f20cc74829329ea3337e198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.05.2017 BEK 2016 154\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege (EGV-SZ 2017 A 5.4) | UP/amtliche Verteidigung\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 18. Mai 2017\nBEK 2016 154\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatklägerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom\n26. Oktober 2016, SUI 2016 3772);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, stellte am\n12. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Strafantrag gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit, evtl. fahrlässiger Körperverletzung (U-act. 3.2.05). Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v.\nArt. 136 StPO. Am 26. Oktober 2016 entschied die Staatsanwaltschaft Innerschwyz, dass A.________ die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde. Zur Begründung legte sie in tatsächlicher Hinsicht dar, der Beschuldigte\nhabe eingestanden, A.________ mit der Fliegenklatsche auf den Hintern geschlagen zu haben, wodurch sie rote Abdruckspuren davongetragen habe.\nWeitere gegen A.________ gerichtete Vorfälle seien nicht bekannt. Die Zivilansprüche von A.________ seien wenig aussichtsreich; obwohl eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich erscheine, dürfte eine Entschädigung\nfür diesen Vorfall, wenn überhaupt, äussert bescheiden ausfallen. Der Beschuldigte verfüge nur über sehr geringe finanzielle Mittel; er könne eine Entschädigung ohnehin nicht bezahlen. Eine geschädigte Person, welche selbst\nüber die nötigen finanziellen Mittel verfüge, würde in der gleichen Lage keine\nZivilklage anstreben. Des Weiteren habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ eine praktizierende Rechtsanwältin als Prozessbeiständin bestellt. Es wäre möglich gewesen, sie durch ein Behördenmitglied\nder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prozessual zu verbeiständen\nund sie folglich durch diese Person an Einvernahmen begleiten und Strafantrag stellen zu lassen. Es bedürfe hierfür nicht der Qualifikationen einer\nRechtsanwältin. Es sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein\nkomplexer Fall. Es sei deshalb unverhältnismässig, A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zumal die Staatsanwaltschaft Innerschwyz\nverpflichtet sei, von Amtes wegen ein Strafverfahren durchzuführen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nb) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am\n7. November 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung von\nDispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom\n26. Oktober 2016 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und\n-verbeiständung für das Strafverfahren (KG-act. 1). Sie verlangte zudem die\nunentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte sie\nim Wesentlichen an, sie sei mittellos. Das Geständnis des Beschuldigten dürfte zu einer Verurteilung führen. Bereits die Rechtsvertretungskosten seien ein\nSchaden, welcher der Beschuldigte zu ersetzen habe. Als Kind könne sie offensichtlich nicht selbst prozessieren. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien kein Grund dafür, die Sache als nicht aussichtsreich einzustufen. Des Weiteren seien die einfache Körperverletzung und die Tätlichkeit\nAntragsdelikte. In der Schweiz seien nur eingetragene Rechtsanwälte zur Vertretung vor Gerichten, inkl. Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren, zugelassen. Die Rechtsvertretung in Strafverfahren und namentlich gerade von\nKindern verlange überdies eine entsprechende Qualifikation. Das sei nicht\nAufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.\n\nc) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erstattete am 22. November 2016\nihre Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst hält sie der Beschwerde entgegen,\ndie Beschwerdeführerin vermische die Institute der gesetzlichen und der anwaltlichen Vertretung. Im Rahmen der Strafuntersuchung könne ein minderjähriges Kind auch durch einen Beistand begleitet werden, welcher nicht im\nAnwaltsregister eingetragen sei. Es bedürfe auch keines Anwaltes, um Strafantrag zu stellen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe entschieden, eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin zu errichten. Aufgabe der Verfahrensbeistandschaft sei gewesen, der Beschwerdeführerin das\nVerfahren und dessen Auswirkungen in kindgerechter Form zu erklären. Ausserdem habe der Beistand zu entscheiden gehabt, ob gegen den Vater der\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}