2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden im Umfang von Fr. 1‘000.00 von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, der Kantonsgerichtskasse weitere Fr. 500.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.