Sachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich, wiederholten die Parteien doch im Wesentlichen das bereits erstinstanzlich Vorgetragene. In Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Kantonsgericht Schwyz 18 Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (vgl. § 2 GebTRA);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der vorderrichterliche Entscheid bestätigt.