Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nämlich nicht, eine Kostennote einzuholen (ZK2 2013 104 vom 17. März 2014, E. 7.c; ZK1 2012 6 vom 11. Dezember 2012, E. 3.c.aa; ZK2 2013 24 vom 5. September 2013, E. 8.a; vgl. BGer 8C_789/ 2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Der Aufwand des Rechtsvertreters bestand im Wesentlichen in der Erstellung der rund zwölfseitigen Rechtsschrift (KG-act. 7), wobei sich keine komplexen Rechtsfragen stellten. Sachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich, wiederholten die Parteien doch im Wesentlichen das bereits erstinstanzlich Vorgetragene.