f) Die Beschwerdeführerin setzte sich mit der vorderrichterlichen Begründung nur teilweise auseinander; Ausführungen zu den vorderrichterlichen Erwägungen betreffend den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG machte sie in der Beschwerdeschrift nicht. In Berücksichtigung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) bzw. des Rügeprinzips (vgl. Art. 321 Kantonsgericht Schwyz 17 Abs. 1 ZPO) erübrigt sich vorliegend daher die Prüfung, ob die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gegeben wären. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.