Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin zudem, wenn sie vorbringt, der Beschwerdegegner habe sowohl in der Einsprache vom 11. Juli 2016 als auch in der Eingabe vom 26. September 2016 das Vorliegen des Tatbestandes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht bestritten (KG-act. 1, Ziff. 6.6). Der Beschwerdegegner erklärte in seiner Arresteinsprache explizit, keine Gegenstände in unlauterer Absicht beiseite geschafft zu haben (Vi-act. 6, Ziff. II.B.3.3); es sei zusammengefasst weder eine (fällige) Arrestforderung noch ein Arrestgrund gegeben (Vi-act. 6, Ziff. II.B.4).