Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner ohne Weiteres mit Belegen hätte nachweisen können, dass er neue Maschinen gekauft habe (KG-act. 1, Ziff. 6.5), bleibt zu sagen, dass nicht der Beschwerdegegner beweisbelastet ist. Die Beschwerdeführerin hat die tatsächlichen Umstände, welche für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sprechen, glaubhaft zu machen. Erst wenn dies der Beschwerdeführerin gelingt – was vorliegend nicht der Fall ist – muss der Beschwerdegegner den Gegenbeweis antreten.