Dass dieser Wert nicht gleich hoch ist wie die offene Darlehensschuld (vgl. dazu KG-act. 1, Ziff. 7), ist unschädlich, weil unbekannt ist, Kantonsgericht Schwyz 16 ob der Beschwerdegegner noch über andere Vermögenswerte verfügt, auf welche er zur Begleichung des Darlehens zurückgreifen kann.