Es erübrigen sich auch Weiterungen zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz schenke dem Umstand, dass die Darlehensschuld mit der Versilberung des Inventars beglichen werden solle, wie die Vorinstanz selbst in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2016 ausgeführt habe, keinerlei Beachtung (KGact. 1, Ziff. 6.11). Allein der Umstand, dass der Beschwerdegegner das Inventar nicht in demselben Umfang beliess, wie er es im Scheidungszeitpunkt übernahm, stellt kein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten dar, zumal gemäss dem Arrestvollzug immer noch Werte von mindestens Fr. 128‘000.00 vorhanden sind. Dass dieser Wert nicht gleich hoch ist wie die offene Darlehensschuld (vgl. dazu KG-act.