Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beschwerdegegner zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist oder nicht. Ausschlaggebend ist, dass das Verhalten des Beschwerdegegners kein Anzeichen dafür ist, dass er absichtlich den Hof umstrukturiert, um der Beschwerdeführerin damit Vollstreckungssubstrat zu entziehen.