15, Ziff. 6). Und schliesslich legt eine Änderung der Bewirtschaftungsweise eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht nahe, dass der Beschwerdegegner absichtlich zur Schädigung der Beschwerdeführerin die Milchviehhaltung aufgab. Im Rahmen des (summarischen) Arrestverfahrens braucht nicht geklärt zu werden, welcher beruflichen Betätigung der Beschwerdegegner nachgeht, solange aus seinem Verhalten nicht auf ein Beiseiteschaffen von allfälligem Vollstreckungssubstrat in unlauterer Absicht geschlossen werden muss. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beschwerdegegner zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist oder nicht.