doch, in welcher Form der Betrieb zu führen ist. Ein Landwirt ist nicht nur jener, welcher Milchvieh hält. Es ist deshalb nicht relevant, dass mit dem Kontoauszug und der E-Mail der G.________AG belegt ist, dass der Beschwerdegegner die Milchproduktion einstellte (Vi-act. 10, KB 4 und 6), zumal der Beschwerdegegner nicht bestritt, keine Milchviehwirtschaft mehr zu betreiben, sondern bereits erstinstanzlich einräumte, das Milchlieferrecht bzw. Milchkontingent vorübergehend an einen anderen Bauer verliehen zu haben (Viact. 15, Ziff. 6).