Ob der Beschwerdegegner vertraglich zur Milchviehhaltung verpflichtet wäre, kann somit nicht beurteilt werden. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Scheidungsurteil der Parteien (Vi-act. 1, Beilage 1). Dass der Beschwerdegegner zur Milchviehhaltung verpflichtet wäre, ist aufgrund der blossen (bestrittenen) Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Art. 21a LPG schreibt dem Pächter denn auch eine Bewirtschaftungspflicht vor, nicht je- Kantonsgericht Schwyz 15