Was die Bewirtschaftung des Hofs anbelangt, erklärt die Beschwerdeführerin , sie habe nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner die Bewirtschaftung des „E.________“ auf ein Minimum reduziert und namentlich die ursprüngliche Milchviehhaltung, zu welcher er gemäss dem Pachtvertrag verpflichtet sei, aufgegeben habe (KG-act. 1, Ziff. 6.5). Der Beschwerdegegner bestreitet, zur Milchviehhaltung verpflichtet zu sein (KG-act. 7, Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin reichte dem erst- und/oder zweitinstanzlichen Gericht den Pachtvertrag nicht ein. Ob der Beschwerdegegner vertraglich zur Milchviehhaltung verpflichtet wäre, kann somit nicht beurteilt werden.