Wie viele Kühe bei solch einer Vertragsmenge gehalten werden können, erhellt daraus nicht und ist auch nicht gerichtsnotorisch. Ebenso wenig kann aus dieser Menge geschlossen werden, wie viele Kühe es gewesen sein müssen, weil es nicht gerichtsnotorisch ist, ob diese Vertragsmenge in jedem Fall ausgeschöpft werden muss oder ob der Vertragspartner auch weniger liefern (und entsprechend weniger Kühe halten) darf.