Entgegen ihrer Ausführung ergibt sich dieser auch nicht aus dem Milchkontingent (vgl. dazu KG-act. 1, Ziff. 6.5). Dieses Argument ist nicht nachvollziehbar, weil sich aus dem Kontoauszug der G.________AG betreffend die Monatsvertragsmenge einzig ergibt, dass die Monatsvertragsmenge 5‘380 kg betrug (Vi-act. 10, KB 4). Wie viele Kühe bei solch einer Vertragsmenge gehalten werden können, erhellt daraus nicht und ist auch nicht gerichtsnotorisch.