Die Beschwerdeführerin macht jedoch betreffend den Viehbestand geltend, der Beschwerdegegner habe ihre Behauptung zur Reduktion des Viehbestandes nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, es sei unbewiesen, dass der Beschwerdegegner einmal mehr Kühe gehalten habe (KG-act. 1, Ziff. 6.5). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als der Beschwerdegegner den Verkauf von Kühen nicht ausdrücklich in Abrede stellte, sondern erklärte, die Beschwerdeführerin lege keine Beweise für ein Beiseiteschaffen vor; wenn er ein Tier oder eine alte Maschine verkaufe, erfülle dies noch lange nicht den Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 Ziff.