Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufstellung des Inventars (Vi-act. 1, KB 3) stellt überdies eine blosse Parteibehauptung dar, weil im Zivilprozess selbst Privatgutachten grundsätzlich keine Beweismittel, sondern blosse Parteibehauptungen darstellen (BGE 141 III 433, E. 2.6), und dies umso mehr für die von der beweisbelasteten Beschwerdeführerin selbst erstellte Inventarliste gelten muss. Damit ist also ebenso wenig glaubhaft gemacht, ob und in welchem Umfang sich das Inventar tatsächlich reduzierte.