Unter diesem Gesichtspunkt ist es somit jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es sei nicht bewiesen, dass es bei der Hofübergabe mehr als zwei Kühe gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufstellung des Inventars (Vi-act. 1, KB 3) stellt überdies eine blosse Parteibehauptung dar, weil im Zivilprozess selbst Privatgutachten grundsätzlich keine Beweismittel, sondern blosse Parteibehauptungen darstellen (BGE 141 III 433, E. 2.6), und dies umso mehr für die von der beweisbelasteten Beschwerdeführerin selbst erstellte Inventarliste gelten muss.