6.3), ohne dass sie wenigstens versuchte, genauer darzulegen, wie viele Kühe er veräussert haben soll. Unter diesem Gesichtspunkt ist es somit jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es sei nicht bewiesen, dass es bei der Hofübergabe mehr als zwei Kühe gewesen seien.