6 SchKG thematisiert wurde (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdegegner machte in seiner Arresteinsprache hierzu geltend, dass die Beschwerdeführerin das Darlehen am 18. Februar 2016 gekündigt habe, obwohl gar keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bestehe (Vi-act. 6, Ziff. II.B.1 auf S. 3 f.). Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit sei nicht beabsichtigt gewesen und würde auch keinen Sinn ergeben, weil die Beschwerdeführerin ansonsten die Auflösung der Pacht, welche eng mit dem Darlehen zusammenhänge, bereits wenige Wochen nach dem Scheidungsurteil indirekt über die Kündigung des Darlehens hätte erzwingen können, was die Beschwerdeführerin nun genau versuche.