verzichtet wurde (vgl. Art. 271 Abs. 2 SchKG). Wird im Fall von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Arrest bewilligt, so bewirkt er gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung (Art. 271 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_954/2015 vom 22. März 2016, E. 3.2). Gerade die Fälligkeit bzw. die Rückzahlung des Darlehens ist jedoch zwischen den Parteien streitig, was nicht zuletzt aufgrund des Beschwerdeverfahrens BEK 2016 146 gerichtsnotorisch ist und bereits von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG thematisiert wurde (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids).