Weitere Indizien können, wie vorstehend erwähnt und wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt (KG-act. 1, Ziff. 6.8), gemäss Lehre auch das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners oder andere laufende Betreibungsverfahren sein. Unstreitig ist, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin früher oder später das noch offene Darlehen von Fr. 185'000.00 wird zurückzahlen müssen und in diesem Umfang somit eine unbeglichene Verbindlichkeit besteht.