Der Beschwerdeführerin kann des Weiteren auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es reiche (bezüglich der Schädigungsabsicht) aus, wenn der Beschwerdegegner als Schuldner über hohe Verbindlichkeiten verfüge und er Vollstreckungssubstrat veräussere. Lehre und Rechtsprechung sind sich, wie vorstehend ausgeführt, einig, dass das tatsächliche Beiseiteschaffen zwar ein Indiz für diese Absicht bildet, aber für sich allein genommen nicht genügt. Weitere Indizien können, wie vorstehend erwähnt und wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt (KG-act. 1, Ziff.