Entsprechend ist es i.c. unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, es sei ihr nicht möglich, die behaupteten Verkäufe des Inventars zumindest glaubhaft zu machen, zumal es ohnehin an der Glaubhaftmachung der unlauteren Absicht des Beschwerdeführers, welche er bei den behaupteten Veräusserungen gehabt haben müsste, scheitert. Die allfällige Böswilligkeit (als innerer Vorgang) bei diesem äusseren Vorgang könnte z.B. durch Vorlegen von Korrespondenz zwischen den Parteien mit entsprechendem Inhalt oder durch Verkaufsinserate mit weit unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreisen glaubhaft gemacht werden.