Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner bereits erstinstanzlich – zu Recht – darauf hinwies, dass es sich beim Betrag von Fr. 200‘000.00 um eine güterrechtliche Ausgleichszahlung aufgrund der Scheidung der Parteien handelt (Vi-act. 6, Ziff. D.1 sowie BB 3), sodass ohnehin nicht glaubhaft ist, dass das Inventar im Scheidungszeitpunkt mit exakt Fr. 200‘000.00 bemessen wurde und sich folglich durch Veräusserung seitens des Beschwerdegegners auf Fr. 128‘000.00 reduziert haben soll.