Es könnte ebenso gut sein, dass der Beschwerdegegner das Inventar zu marktüblichen Preisen verkaufte, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, was keine verpönte Absicht im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG darstellen würde. Die Beschwerdeführerin blendet hier, wie bereits erläutert, das kumulative Erfordernis der unlauteren Absicht aus. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner bereits erstinstanzlich – zu Recht – darauf hinwies, dass es sich beim Betrag von Fr. 200‘000.00 um eine güterrechtliche Ausgleichszahlung aufgrund der Scheidung der Parteien handelt (Vi-act.