Aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das (tote und lebende) Inventar zu Beginn einen Wert von Fr. 200'000.00 gehabt habe (KG-act. 1, Ziff. 6.3), kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Umstand, dass das Inventar im Zeitpunkt des Arrestvollzugs gemäss Schätzung des Betreibungsbeamten einen Wert von Fr. 128‘000.00 aufwies und sich somit rechnerisch um Fr. 72‘000.00 reduziert haben soll, würde lediglich indizieren, dass der Beschwerdegegner einen Teil dieses Inventars verkauft, weggege- Kantonsgericht Schwyz 9