5.4 auf S. 4). Am 31. Dezember 2015 habe er die Pachtzinszahlungen von monatlich Fr. 1‘100.00, welche er rund vier Jahre lang bezahlt habe, eingestellt (Vi-act. 10, Ziff. 5.4 auf S. 5). Eine verpönte Absicht im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ergibt sich daraus aber (noch) nicht. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners zeigt einzig, dass er sich gegen die von der Beschwerdeführerin verlangte Rückzahlung des Darlehens und die Begleichung weiterer Forderungen der Beschwerdeführerin sträubt, was allein den subjektiven Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht erfüllt.