Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, es reiche für das Vorliegen des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG aus, dass der Schuldner, i.c. der Beschwerdegegner, Vermögenswerte verkauft. Neben dem objektiven Element des Beisei- Kantonsgericht Schwyz 8