Im vorausgehenden Satz wird nämlich erläutert, was alles unter dem zu erfüllenden objektiven Merkmal des Beiseiteschaffens zu verstehen ist. Daraus erhellt, dass es in diesem einzelnen von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Satz nicht um eine absolute Aussage zu sämtlichen Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG geht, sondern um die Erläuterung, wann jedenfalls das objektive Merkmal des Beiseiteschaffens erfüllt ist. Überdies lässt sich dem vorausgehenden Abschnitt des zitierten Bundesgerichtsentscheids unzweifelhaft entnehmen, dass Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kumulativ das Beiseiteschaffen und die verpönte Absicht verlangt.