Zwar lässt sich dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000 in der Erwägung Ziff. 2.c durchaus entnehmen, dass entscheidend ist, „dass der Schuldner Vermögenswerte, die dem Gläubiger grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen können, dieser Verwendungsmöglichkeit entzieht“. Die Beschwerdeführerin blendet aber den Kontext dieser bundesgerichtlichen Erwägung aus. Im vorausgehenden Satz wird nämlich erläutert, was alles unter dem zu erfüllenden objektiven Merkmal des Beiseiteschaffens zu verstehen ist.