d) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz verkenne, dass Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht verlange, dass Vermögenswerte verscherbelt oder zu Ramschpreisen verkauft würden, sondern es reiche, wenn der Schuldner Vermögenswerte verkaufe, welche der Gläubigerin als Verwertungssubstrat dienen würden (KG-act. 1, Ziff. 6.2 auf S. 5), kann ihr angesichts der vorstehenden rechtlichen Ausführungen so pauschal nicht gefolgt werden: Zwar lässt sich dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000 in der Erwägung Ziff.