Art. 272 N 4). Hinsichtlich des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG geht es in erster Linie um die Darlegung der äusseren Umständen, welche auf die (böswillige) Absicht des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten schliessen lassen (Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 13).