Das tatsächliche Beiseiteschaffen bildet zwar ein Indiz für diese Absicht, reicht aber für sich alleine genommen nicht aus. Umstände, welche für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements sprechen, sind das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners oder andere laufende Betreibungsverfahren (Stoffel, a.a.O., Art. 271 N 71).